Artikel 73 VO (EG) 2007/1234

Zeitweilige Übertragungen

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen vor dem Ende eines jeden Zwölfmonatszeitraums für den betreffenden Zeitraum zeitweilige Übertragungen eines Teils der einzelbetrieblichen Quoten, welche die berechtigten Erzeuger nicht in Anspruch zu nehmen beabsichtigen.

Die Mitgliedstaaten können die Übertragungsmöglichkeiten nach Erzeugerkategorien oder Milchproduktionsstrukturen regeln und können sie auf die Ebene der Käufer oder innerhalb der Regionen begrenzen; sie können in den Fällen nach Artikel 72 Absatz 3 die vollständige Übertragung genehmigen und festlegen, inwieweit der Übertragende die Übertragung erneuern kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach einem der oder nach beiden nachstehenden Kriterien beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:

a)
Erfordernis der Erleichterung struktureller Veränderungen und Anpassungen;
b)
übergeordnete Verwaltungserfordernisse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.