Artikel 8 VO (EG) 2007/1234
Referenzpreise
(1) Für Erzeugnisse, die unter die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 fallen, werden die folgenden Referenzpreise festgesetzt:
- a)
- für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne;
- b)
- für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Definition in Anhang IV Teil A;
- c)
-
für Zucker:
- i)
-
für Weißzucker:
- —
-
541,5 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09,
- —
-
404,4 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10;
- ii)
-
für Rohzucker:
- —
-
448,8 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09,
- —
-
335,2 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.
Die unter den Ziffern i und ii festgelegten Referenzpreise gelten für unverpackten Zucker, ab Fabrik, der Standardqualität gemäß der Definition in Anhang IV Teil B;
- d)
- für den Rindfleischsektor 2224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Handelsklasse R3 nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a;
- e)
-
für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:
- i)
- 246,39 EUR/100 kg für Butter,
- ii)
- 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;
- f)
-
für den Schweinefleischsektor 1509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:
- i)
- Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II,
- ii)
- Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II.
(2) Die Referenzpreise für Getreide und Reis nach Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b beziehen sich auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen. Diese Referenzpreise gelten für alle gemäß Artikel 41 bezeichneten Interventionsorte der Gemeinschaft.
(3) Der Rat kann die in Absatz 1 festgesetzten Referenzpreise im Lichte der Produktions- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ändern.
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