Artikel 80 VO (EG) 2007/1234

Überschussabgabe auf Lieferungen

(1) Zur Endabrechnung der Überschussabgabe werden die von einem Erzeuger gelieferten Mengen, falls der tatsächliche Fettgehalt vom Referenzfettgehalt abweicht, mittels Koeffizienten und unter Bedingungen, die von der Kommission festzulegen sind, erhöht bzw. verringert.

Auf nationaler Ebene wird die Überschussabgabe auf der Grundlage der Summe der gemäß Unterabsatz 1 angepassten Lieferungen berechnet.

(2) Liegt die Summe der nach Absatz 1 angepassten Lieferungen auf nationaler Ebene unter den tatsächlichen Lieferungen, so wird die Überschussabgabe auf der Grundlage der tatsächlichen Lieferungen berechnet. In diesem Fall wird jede Anpassung nach unten proportional verringert, um die Summe der angepassten Lieferungen in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Lieferungen zu bringen.

Liegt die Summe der gemäß Absatz 1 angepassten Lieferungen über den tatsächlichen Lieferungen, so wird die Überschussabgabe auf der Grundlage der angepassten Lieferungen berechnet.

(3) Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Überschussabgabe, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Quote, die proportional zu den einzelbetrieblichen Quoten der Erzeuger oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien erfolgt, wie folgt festgesetzt:

a)
entweder auf nationaler Ebene nach Maßgabe der Überschreitung der Quote jedes einzelnen Erzeugers,
b)
oder zunächst auf der Ebene des Käufers und anschließend gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene.

In den Fällen, in denen Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 3 Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Beitrags der Erzeuger zu der Abgabe, die aufgrund der Anwendung des höheren Satzes gemäß dem genannten Unterabsatz zu zahlen ist, sicher, dass dieser Beitrag proportional von den nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien dafür verantwortlichen Erzeugern geleistet wird.

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