Artikel 85g VO (EG) 2007/1234

Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot

(1) Unbeschadet des Artikels 120a Absätze 1 bis 6, insbesondere Absatz 4, ist die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierenden Keltertraubensorten verboten.

(2) Die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als den in Artikel 120a genannten Keltertraubensorten auf gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierende Keltertraubensorten ist verboten.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Bepflanzung und die Umveredelung gemäß denselben Absätzen zugelassen, wenn dafür Folgendes erteilt wurde:

a)
ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Artikel 85h;
b)
ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 85i;
c)
ein Pflanzungsrecht aus einer Reserve gemäß den Artikeln 85j und 85k.

(4) Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar gewährt.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verbot gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon längstens bis 31. Dezember 2018 aufrechtzuerhalten. In diesem Fall gelten in dem betreffenden Mitgliedstaat die Bestimmungen für die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Unterabschnitt unter Einschluss des vorliegenden Artikels entsprechend.

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