Artikel 85n VO (EG) 2007/1234

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

a)
Bestimmungen zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands bei der Anwendung dieses Unterabschnitts,
b)
das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen im Sinne von Artikel 85i Absatz 2,
c)
die Anwendung des Kürzungsfaktors gemäß Artikel 85k Absatz 5.

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