Artikel 85n VO (EG) 2007/1234
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.
Diese können insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- Bestimmungen zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands bei der Anwendung dieses Unterabschnitts,
- b)
- das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen im Sinne von Artikel 85i Absatz 2,
- c)
- die Anwendung des Kürzungsfaktors gemäß Artikel 85k Absatz 5.
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