ANHANG XVII VO (EG) 2007/1234
EINFUHRZÖLLE FÜR REIS GEMÄSS DEN ARTIKELN 137 UND 139
-
1.
-
Einfuhrzoll für geschälten Reis
- a)
-
30 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
- i)
- wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Referenzmenge liegen;
- ii)
- wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Teilreferenzmenge liegen;
- b)
-
42,5 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
- i)
- wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der jährlichen Referenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen;
- ii)
- wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen;
- c)
-
65 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
- i)
- wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Referenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen;
- ii)
- wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen.
-
2.
-
Einfuhrzoll für geschliffenen Reis
- a)
-
175 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
- i)
- wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387743 Tonnen überschreiten;
- ii)
- wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182239 Tonnen überschreiten;
- b)
-
auf 145 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
- i)
- wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387743 Tonnen nicht überschreiten;
- ii)
- wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182239 Tonnen nicht überschreiten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.