ANHANG XVII VO (EG) 2007/1234

EINFUHRZÖLLE FÜR REIS GEMÄSS DEN ARTIKELN 137 UND 139

1.
Einfuhrzoll für geschälten Reis

a)
30 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

i)
wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Referenzmenge liegen;
ii)
wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Teilreferenzmenge liegen;

b)
42,5 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

i)
wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der jährlichen Referenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen;
ii)
wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen;

c)
65 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

i)
wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Referenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen;
ii)
wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen.

2.
Einfuhrzoll für geschliffenen Reis

a)
175 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

i)
wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387743 Tonnen überschreiten;
ii)
wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182239 Tonnen überschreiten;

b)
auf 145 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

i)
wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387743 Tonnen nicht überschreiten;
ii)
wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182239 Tonnen nicht überschreiten.

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