Artikel 3 VO (EG) 2007/1237

Sendungen mit Eiern, für die Bescheinigungen gemäß der Entscheidung 2006/696/EG in der Fassung ausgestellt wurden, die vor dem 1. November 2007 gilt, dürfen weitere 60 Tage nach diesem Datum in die Gemeinschaft eingeführt werden.

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