Artikel 7 VO (EG) 2007/1265
Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten
(1) Vor Abgabe einer EG-Erklärung über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bewerten die Hersteller von Komponenten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit dieser Komponenten anhand der in Anhang III Teil A dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen unbeschadet Absatz 2.
(2) Verfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), angewandt auf an Bord eingesetzte Komponenten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme, gelten als zulässige Verfahren für die Bewertung der Konformität dieser Komponenten, wenn sie den Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit einschließen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.
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