Artikel 6 VO (EG) 2007/1265

Sicherheitsanforderungen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vor Änderungen an den bestehenden Systemen gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie vor der Einführung von neuen Systemen die betroffenen Parteien eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchführen.

Bei dieser Sicherheitsbewertung werden mindestens die in Anhang II aufgeführten Sicherheitsanforderungen berücksichtigt.

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