Artikel 5 VO (EG) 2007/1265

Staatsluftfahrzeuge

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Transport-Staatsluftfahrzeuge bis zum 3. Juli 2008 mit einer Funkausrüstung ausgestattet werden, die bei einem Kanalabstand von 8,33 kHz betriebsfähig ist, dies gilt unbeschadet Absatz 2.

(2) Unbeschadet der nationalen Verfahren für die Weitergabe von Informationen über Staatsluftfahrzeuge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis zum 3. Januar 2008 die Liste der Transport-Staatsluftfahrzeuge, die aus folgenden Gründen nicht gemäß Absatz 1 mit 8,33-kHz-fähiger Funkausrüstung ausgestattet werden:

a)
Außerdienststellung bis zum 31. Dezember 2010,
b)
beschaffungstechnische Beschränkungen.

Bei beschaffungstechnischen Hindernissen für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 3. Januar 2008 die Liste der betreffenden Luftfahrzeuge und die Daten, bis zu denen sie über die Ausrüstung verfügen werden. Dieses Datum sollte nicht nach dem 31. Dezember 2012 liegen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nicht für Transportaufgaben bestimmte Staatsluftfahrzeuge bis zum 31. Dezember 2009 mit einer Funkausrüstung ausgestattet werden, die bei einem Kanalabstand von 8,33 kHz betriebsfähig ist.

(4) Unbeschadet der nationalen Verfahren für die Weitergabe von Informationen über Staatsluftfahrzeuge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis zum 30. Juni 2009 die Liste der nicht für Transportaufgaben bestimmten Staatsluftfahrzeuge, die aus folgenden Gründen nicht gemäß Absatz 3 mit 8,33-kHz-fähiger Funkausrüstung ausgestattet werden:

a)
zwingende technische oder haushaltsbezogene Beschränkungen,
b)
Außerdienststellung bis zum 31. Dezember 2010,
c)
beschaffungstechnische Beschränkungen.

Bei beschaffungstechnischen Hindernissen für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 die Liste der betreffenden Luftfahrzeuge und die Daten, bis zu denen sie über die Ausrüstung verfügen werden. Dieses Datum sollte nicht nach dem 31. Dezember 2015 liegen.

(5) Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass die Staatsluftfahrzeuge ohne 8,33-kHz-fähige Funkausrüstung einbezogen werden können, soweit eine sichere Behandlung innerhalb der Kapazitätsgrenzen des Flugverkehrsmanagementsystems auf UHF- oder 25-kHz-VHF-Frequenzen möglich ist.

(6) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verfahren für die Behandlung von Staatsluftfahrzeugen ohne 8,33-kHz-fähige Funkausrüstung in den nationalen Luftfahrthandbüchern.

(7) Die Flugsicherungsorganisationen teilen dem Mitgliedstaat, der sie benannt hat, einmal jährlich ihre Pläne für die Behandlung von Staatsluftfahrzeugen ohne 8,33-kHz-fähige Funkausrüstung mit, die unter Berücksichtigung der Kapazitätsgrenzen in Verbindung mit den in Absatz 6 genannten Verfahren festgelegt werden.

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