Artikel 4 VO (EG) 2007/1265
Zugehörige Verfahren
(1) Die Flugsicherungsorganisationen und die Betreiber stellen sicher, dass alle sechs Stellen der numerischen Kennung verwendet werden, um den Übertragungskanal im VHF-Sprechfunk zu identifizieren, ausgenommen der Fall, wo an fünfter und sechster Stelle eine Null steht und nur die ersten vier Stellen verwendet werden müssen.
(2) Die Flugsicherungsorganisationen und die Betreiber stellen sicher, dass ihre Verfahren für den Luft-Boden-Sprechfunk den in Anhang I Ziffer 4 angegebenen ICAO-Bestimmungen entsprechen.
(3) Die Flugsicherungsorganisationen sorgen dafür, dass die jeweils geltenden Verfahren für 8,33-kHz-fähige und nicht 8,33-kHz-fähige Luftfahrzeuge in den LoA zwischen ACC angegeben werden.
(4) Betreiber, die Flüge gemäß Artikel 1 Absatz 3 oberhalb von FL 195 durchführen, sowie in ihrem Namen tätige Agenten stellen sicher, dass zusätzlich zum Buchstaben S und/oder etwaigen anderen Buchstaben erforderlichenfalls bei Luftfahrzeugen, die über eine 8,33-kHz-fähige Funkausrüstung verfügen, der Buchstabe Y im Feld 10 des Flugplans eingesetzt wird bzw. dass bei Luftfahrzeugen ohne derartige Ausrüstung, für die jedoch eine Ausnahme von der verbindlichen Ausrüstung gilt, die Angabe STS/EXM833 im Feld 18 eingesetzt wird. Für Luftfahrzeuge, die in der Regel oberhalb von FL 195 eingesetzt werden können und über eine 8,33-kHz-fähige Funkausrüstung verfügen, jedoch unterhalb dieser Ebene fliegen sollen, ist im Feld 10 des Flugplans der Buchstabe Y einzusetzen.
(5) Ändert sich für einen Flug die 8,33-kHz-Fähigkeit, so übermitteln die Betreiber oder die in ihrem Namen handelnden Agenten eine Änderungsmitteilung an das IFPS mit der korrekten Angabe im jeweiligen Feld des Flugplans.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, dass das IFPS die Angaben zur 8,33-kHz-Fähigkeit in den Flugplänen verarbeitet und weiterleitet.
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