Artikel 3 VO (EG) 2007/1265

Anforderungen an Interoperabilität und Leistung

(1) Unbeschadet Artikel 5 stellen die Betreiber sicher, dass ihre Luftfahrzeuge bis zum 15. März 2008 mit einer Funkausrüstung ausgestattet werden, die bei einem Kanalabstand von 8,33 kHz betriebsfähig ist.

(2) Zusätzlich zur Betriebsmöglichkeit im Kanalabstand von 8,33 kHz sollte die in Absatz 1 genannte Ausrüstung umstellbar auf einen Kanalabstand von 25 kHz sein und in einer Umgebung mit Offset-Carrier-Frequenzen betrieben werden können.

(3) Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass alle Zuteilungen für den VHF-Sprechfunk für Sektoren, deren Untergrenze sich bei oder oberhalb von FL 195 befindet, bis zum 3. Juli 2008 auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz umgestellt werden.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Sektoren, in denen das 25-kHz-Offset-Carrier-System verwendet wird.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Übermittlung der geeigneten VHF-Zuteilungen an die Flugsicherungsorganisationen.

(6) Die Flugsicherungsorganisationen wenden die in Absatz 5 genannten VHF-Zuteilungen an. Wenn es unter außergewöhnlichen Umständen nicht möglich ist die Bestimmungen von Absatz 3 einzuhalten, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Gründe dafür.

(7) Die Flugsicherungsorganisationen sorgen dafür, dass die Leistung ihrer 8,33-kHz-Sprechfunksysteme den in Anhang I Ziffer 1 angegebenen ICAO-Normen entspricht.

(8) Die Flugsicherungsorganisationen sorgen dafür, dass ihre 8,33-kHz-Sprechfunksysteme innerhalb des bezeichneten Betriebssegments eine betrieblich angemessene Sprechverbindung zwischen Lotsen und Piloten ermöglichen.

(9) Die Flugsicherungsorganisationen sorgen dafür, dass die Leistung der Sender-/Empfänger-Bodenkomponente der 8,33-kHz-Sprechfunksysteme den in Anhang I Ziffer 1 angegebenen ICAO-Normen im Hinblick auf Frequenzstabilität, Modulation, Empfindlichkeit, effektive Empfangsbandbreite und Nachbarkanalunterdrückung entspricht.

(10) Die Betreiber sorgen dafür, dass die Leistung der gemäß Absatz 1 an Bord ihrer Luftfahrzeuge installierten 8,33-kHz-Sprechfunksysteme den in Anhang I Ziffer 2 angegebenen ICAO-Normen entspricht.

(11) Das in Anhang I Ziffer 3 genannte Dokument der European Organisation for Civil Aviation Equipment (EUROCAE) wird als ausreichende Grundlage im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an Frequenzstabilität, Modulation, Empfindlichkeit, effektive Empfangsbandbreite und Nachbarkanalunterdrückung angesehen, die in den in Anhang I Ziffer 2 angegebenen ICAO-Normen aufgeführt sind.

(12) Die Flugsicherungsorganisationen wenden bei ihren Flugdatenverarbeitungssystemen die Verfahren für Benachrichtigung und einleitende Koordinierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission(1) wie folgt an:

a)
Die Information über die 8,33-kHz-Fähigkeit eines Fluges wird zwischen ATC-Stellen weitergegeben;
b)
die Information über die 8,33-kHz-Fähigkeit eines Fluges wird dem zuständigen Lotsenplatz mitgeteilt;
c)
der Lotse hat die Möglichkeit, die Information über die 8,33-kHz-Fähigkeit eines Fluges zu ändern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27.

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