Artikel 2 VO (EG) 2007/1265
Begriffsbestimmungen
Für die Durchführung dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Kanalabstand 8,33 kHz” : Abstand von 8,33 kHz zwischen benachbarten Kanälen;
- 2.
- „Kanal” : numerische Kennung in Verbindung mit der Feinabstimmung der Sprechfunkausrüstung, die eine eindeutige Identifizierung des anwendbaren Funkfrequenz- und Kanalabstands ermöglicht;
- 3.
- „Flugverkehrskontrollstelle” (im Folgenden: ATC-Stelle): Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Platzkontrollstelle;
- 4.
- „Bezirkskontrollstelle” (im Folgenden: ACC): Stelle für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für kontrollierte Flüge in Kontrollgebieten ihrer Zuständigkeit;
- 5.
- „Flüge nach Sichtflugregeln” (VFR-Flüge): Flüge, die gemäß Sichtflugregeln durchgeführt werden;
- 6.
- „VHF-Zuteilungen” : Zuteilung einer VHF-Frequenz an einen Luftfahrtdienst für den Betrieb von Sprechfunkausrüstungen;
- 7.
- „Offset-Carrier-System” : System, das verwendet wird, wenn die erforderliche Reichweite für den Sprechfunk nicht von einer einzigen Sender-Empfänger-Kombination gewährleistet werden kann und die Signale zur Minimierung von Interferenzproblemen versetzt zur Hauptträgerfrequenz ausgesendet werden;
- 8.
- „bezeichnetes Betriebssegment” : Luftraumsegment, in dem ein bestimmter Dienst bereitgestellt wird und Frequenzschutz erhält;
- 9.
- „Betreiber” : Person, Organisation oder Unternehmen, die/das Flüge durchführt oder anbietet;
- 10.
- „Lotsenplatz” : Mobiliar und technische Ausstattung, in deren Umfeld ein Mitarbeiter des Flugverkehrsdienstes die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Aufgaben ausführt;
- 11.
- „Funk-Telefonie” : Form des Sprechfunks, in erster Linie für den Informationsaustausch durch Sprache;
- 12.
- „Letter of Agreement” (im Folgenden: LoA): Vereinbarung zwischen zwei benachbarten ATC-Stellen, in der festgelegt ist, wie ihre jeweiligen ATC-Zuständigkeiten zu koordinieren sind;
- 13.
- „Integrated Initial Flight Plan Processing System” (im Folgenden: IFPS): System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, über das für den unter diese Verordnung fallenden Luftraum eine zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung bereitgestellt wird, deren Aufgabe die Entgegennahme, Validierung und Verteilung von Flugplänen ist;
- 14.
- „Staatsluftfahrzeug” : Luftfahrzeug, das im Militär-, Zoll- und Polizeidienst eingesetzt wird;
- 15.
- „Transport-Staatsluftfahrzeug” : Starrflügel-Staatsluftfahrzeug, das für die Beförderung von Personen und/oder Fracht ausgelegt ist.
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