Artikel 1 VO (EG) 2007/1265
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt die Anforderungen für eine koordinierte Einführung von Luft-Boden Sprechfunk bei einem Kanalabstand von 8,33 kHz fest.
(2) Diese Verordnung gilt für Boden-Luft-Sprechfunksysteme, die für einen Kanalabstand von 8,33 kHz ausgelegt sind und im mobilen Flugsprechfunk im Bandbereich zwischen 117,975 und 137 MHz eingesetzt werden, ihre Komponenten und die zugehörigen Verfahren sowie Flugdatenverarbeitungssysteme von Flugverkehrskontrollstellen, die Dienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringen, sowie deren Komponenten und zugehörige Verfahren.
(3) Diese Verordnung gilt für alle Flüge des allgemeinen Flugverkehrs oberhalb von FL 195 im Luftraum der Region ICAO EUR, bei denen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig sind, mit Ausnahme von Artikel 4, der auch unterhalb von FL 195 Anwendung findet.
(4) Im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission(2) können die Mitgliedstaaten für Flüge, die nach Sichtflugregeln durchgeführt werden, Ausnahmen von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen für die bordseitige Ausrüstung beschließen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 3.
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