Präambel VO (EG) 2007/1265

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ( „Interoperabilitäts-Verordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ( „Rahmenverordnung” )(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Zunahme des Verkehrs im europäischen Flugverkehrsmanagementnetz ( „EATMN” ) hat eine Erweiterung der Kapazitäten im Flugverkehrsmanagement erforderlich gemacht. Dies führte auch zu einer Nachfrage nach betrieblichen Verbesserungen — z. B. einer Neueinteilung der Kontrollsektoren des Luftraums — und damit zu einer Nachfrage nach zusätzlichen VHF-Zuteilungen.
(2)
Wegen der Schwierigkeiten bei der Deckung der Nachfrage nach VHF-Zuteilungen im mobilen Flugsprechfunk im Bandbereich zwischen 117,975 und 137 MHz und unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten für die Erweiterung des zugeteilten Spektrums und/oder die Wiedernutzung von Frequenzen beschloss die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ( „ICAO” ), den Kanalabstand von 25 auf 8,33 kHz zu verkleinern.
(3)
Nach den ICAO-Beschlüssen von 1994 und 1995 wurde im Oktober 1999 innerhalb der Region ICAO EUR oberhalb der Flugfläche 245 ( „FL” ) ein Kanalabstand von 8,33 kHz eingeführt. Zunächst wurde in 7 Staaten die Einführung der entsprechenden 8,33-kHz-fähigen Funkausrüstung in den Luftfahrzeugen verbindlich vorgeschrieben, seit Oktober 2002 folgten weitere 23 Staaten.
(4)
Angesichts des absehbaren Anstiegs der Nachfrage nach VHF-Zuteilungen beschloss die ICAO 2002 die Einführung des 8,33-kHz-Abstands auch unterhalb FL 245 und beauftragte die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) mit der Umsetzung. In der Folge empfahl die ständige Eurocontrol-Kommission die Umsetzung des Kanalabstands von 8,33 kHz in der Region ICAO EUR oberhalb von FL 195 ab dem 15. März 2007.
(5)
Der Verkehr dürfte in den kommenden Jahren weiter zunehmen, was eine weitere Nachfrage nach zusätzlichen VHF-Anforderungen nach sich ziehen wird. Die Einführung des Kanalabstands von 8,33 kHz oberhalb von FL 195 sollte daher nur als eine erste Maßnahme betrachtet werden, die im Hinblick auf eine mögliche künftige Ausweitung einer rechtzeitigen Bewertung auf der Grundlage einer geeigneten Folgenabschätzung unter betrieblichen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Aspekten bedarf.
(6)
Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, Anforderungen für die koordinierte Einführung des Luft-Boden-Sprechfunks bei einem reduzierten Kanalabstand von 8,33 kHz zu entwickeln. Die vorliegende Verordnung basiert auf dem im Rahmen des Mandats am 12. Oktober 2006 vorgelegten Bericht.
(7)
Um die Interoperabilität zu gewährleisten, müssen boden- und bordseitige Systeme für die Sprachkommunikation bei einem Kanalabstand 8,33 kHz gemeinsame Mindestleistungsanforderungen erfüllen.
(8)
Die einheitliche Anwendung spezifischer Verfahren im einheitlichen europäischen Luftraum ist ausschlaggebend für die Interoperabilität und einen nahtlosen Betrieb.
(9)
Die Angaben zur 8,33-kHz-Fähigkeit von Luftfahrzeugen sollten in den Flugplan aufgenommen und bei der Kommunikation zwischen Flugverkehrskontrollstellen verarbeitet und weitergeleitet werden.
(10)
Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten.
(11)
Die Mitgliedstaaten haben sich in einer Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum(3) verpflichtet, zusammenzuarbeiten und dabei den nationalen militärischen Anforderungen Rechnung zu tragen, damit das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung in allen Mitgliedstaaten von sämtlichen Nutzern des Luftraums vollständig und einheitlich angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der reduzierte Kanalabstand von 8,33 kHz für den Luft-Boden-Sprechfunk von allen Luftraumnutzern angewandt werden.
(12)
Die Behandlung von Staatsluftfahrzeugen, die nicht mit Geräten für den Betrieb im Kanalabstand von 8,33 kHz ausgerüstet sind und im allgemeinen Flugverkehr eingesetzt werden, kann zu einer höheren Arbeitsbelastung der Flugverkehrskontrolle führen und sich ungünstig auf Kapazität und Sicherheit im EATMN auswirken. Um dies zu vermeiden, sollte angestrebt werden, möglichst viele Staatsluftfahrzeuge mit 8,33-kHz-fähiger Ausrüstung auszustatten.
(13)
In dem Luftraum, für den diese Verordnung gilt, bilden Transportluftfahrzeuge die größte Gruppe der im allgemeinen Flugverkehr eingesetzten Staatsluftfahrzeuge. Die Ausstattung dieser Staatsluftfahrzeuge mit einer für den Kanalabstand von 8,33 kHz ausgelegten Funkausrüstung sollte daher angemessene Priorität erhalten.
(14)
Technische oder finanzielle Gründe könnten Mitgliedstaaten daran hindern, bestimmte Kategorien von Staatsluftfahrzeugen mit 8,33-kHz-fähiger Funkausrüstung auszustatten. Derartige Fälle sollten der Kommission mitgeteilt werden.
(15)
Flugsicherungsorganisationen sollten Pläne für das Verfahren bei Staatsluftfahrzeugen aufstellen, die nicht mit 8,33-kHz-fähiger Funkausrüstung ausgestattet werden können, um eine gleich bleibende Sicherheit zu gewährleisten.
(16)
Um das erreichte Sicherheitsniveau des Betriebs zu erhalten oder zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Parteien eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung durchführen. Eine harmonisierte Anwendung dieser Verfahren auf die von dieser Verordnung abgedeckten Systeme verlangt die Festlegung spezifischer Sicherheitsanforderungen für alle verbindlichen Anforderungen an Interoperabilität und Leistung.
(17)
In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 sollten in den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität die spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren beschrieben werden, auf deren Grundlage die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Komponenten zu bewerten und die Systeme zu prüfen sind.
(18)
Die unter diese Verordnung fallenden Komponenten haben eine solche Marktreife erreicht, dass ihre Konformität oder Gebrauchstauglichkeit durch die interne Fertigungskontrolle zufrieden stellend bewertet werden kann, und zwar durch Verfahren auf der Grundlage von Modul A im Anhang des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung(4).
(19)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.

(4)

ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

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