ANHANG II VO (EG) 2007/1265

Sicherheitsanforderungen, auf die in Artikel 6 Bezug genommen wird

1.
Die in Artikel 3 Absätze 1 und 12 angegebenen Interoperabilitäts- und Leistungsanforderungen gelten auch als Sicherheitsanforderungen.
2.
Die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angegebenen zugehörigen Verfahren gelten auch als Sicherheitsanforderungen.
3.
Die in Artikel 5 Absätze 1, 3, 5 und 7 angegebenen Anforderungen für Staatsluftfahrzeuge gelten auch als Sicherheitsanforderungen.
4.
Die in Artikel 9 Absätze 1, 3, 5 und 6 angegebenen Anforderungen zur Unterstützung der Einhaltung der Bestimmungen gelten auch als Sicherheitsanforderungen.
5.
Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass die Mensch-Maschine-Schnittstelle am Lotsenplatz für die Anzeige von VHF-Kanälen mit den Verfahren für VHF-Funk-Telefonie in Übereinstimmung steht.
6.
Die Flugsicherungsorganisationen bewerten die Auswirkung einer Verlagerung von nicht mit 8,33-kHz-Ausrüstung ausgestatteten Luftfahrzeugen unter FL 195 unter Berücksichtigung von Faktoren wie der sicheren Mindest-Überflughöhe und ermitteln, ob Änderungen der Sektorkapazität oder Luftraumgestaltung/-strukturen notwendig sind.
7.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während einer Prüfphase von mindestens 4 Wochen Umstellungen von 25 auf 8,33 kHz probeweise durchgeführt werden, in dieser Phase ist die Sicherheit des Betriebs zu prüfen, bevor eine Koordinierung in der Tabelle COM2 von ICAO Dok. 7754 erfolgt.
8.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Umstellungen von 25 auf 8,33 kHz unter Beachtung der ICAO-Frequenzplanungskriterien erfolgen, die in Teil II — „VHF Air-Ground Communications Frequency Assignment Planning Criteria” des EUR Frequency Management Manual — ICAO EUR Dok. 011 (2005) beschrieben sind.

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