ANHANG III VO (EG) 2007/1265
TEIL A
- 1.
- Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten mit den Leistungsanforderungen dieser Verordnung bzw. ihrer Gebrauchstauglichkeit beim Betrieb in einer Prüfumgebung.
- 2.
- Die Anwendung des in Teil B beschriebenen Moduls durch den Hersteller wird als geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren betrachtet, um die Konformität der Komponenten sicherzustellen und zu erklären. Gleichwertige oder strengere Verfahren sind ebenfalls zulässig.
TEIL B
- 1.
- Dieses Modul beschreibt das Verfahren, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Vertreter, der den in Absatz 2 aufgeführten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und sicherstellt, dass die betreffenden Komponenten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Vertreter müssen eine schriftliche Erklärung über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit gemäß Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abgeben.
- 2.
- Der Hersteller muss die in Ziffer 4 beschriebenen technischen Unterlagen erstellen, und er oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener bevollmächtigter Vertreter müssen diese für einen Zeitraum, der frühestens 10 Jahre nach Herstellung der letzten Komponenten endet, für die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zu Inspektionszwecken sowie für die Flugsicherungsorganisationen, die diese Komponenten in ihren Systemen verwenden, verfügbar halten. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener bevollmächtigter Vertreter unterrichten die Mitgliedstaaten, wo und wie die technischen Unterlagen verfügbar gemacht werden können.
- 3.
- Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, benennt er die Person(en), die die Komponenten in der Gemeinschaft auf den Markt bringt (bringen). Diese Person(en) unterrichtet (unterrichten) die Mitgliedstaaten, wo und wie die technischen Unterlagen verfügbar gemacht werden können.
- 4.
- Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der Komponenten mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise der Komponenten abdecken.
- 5.
- Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener bevollmächtigter Vertreter müssen eine Kopie der Erklärung über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit zusammen mit den technischen Unterlagen aufbewahren.
TEIL C
- 1.
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Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht. Insbesondere
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soll die Prüfung von Systemen des Luft-Boden-Sprechfunks nachweisen, dass der Kanalabstand von 8,33 kHz für den VHF-Luft-Boden-Sprechfunk gemäß Artikel 3 Absatz 3 verwendet wird und dass die Leistung der dafür verwendeten Sprechfunksysteme den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 7 entspricht;
- —
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soll die Prüfung von Systemen für die Flugdatenverarbeitung nachweisen, dass die in Artikel 3 Absatz 12 beschriebenen Funktionsmerkmale ordnungsgemäß eingehalten werden.
- 2.
- Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
- 3.
- Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 1 Ansatz 2 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.
- 4.
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Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich
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die Beschreibung der Durchführung,
- —
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ein Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.
- 5.
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Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere
- —
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eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung festlegen, die dem betrieblichen Kontext entspricht;
- —
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sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;
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feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung voll abdeckt;
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die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans gewährleisten;
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für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;
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die Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan durchführen;
- —
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den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.
- 6.
- Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten und in einer betriebsadäquaten Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit dieser Verordnung entsprechen.
- 7.
- Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation für das System die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.
TEIL D
- 1.
-
Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung, und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht. Insbesondere
- —
-
soll die Prüfung von Systemen des Luft-Boden-Sprechfunks nachweisen, dass der Kanalabstand von 8,33 kHz für den VHF-Luft-Boden-Sprechfunk gemäß Artikel 3 Absatz 3 verwendet wird und dass die Leistung der dafür verwendeten Sprechfunksysteme den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 7 entspricht;
- —
-
soll die Prüfung von Systemen für die Flugdatenverarbeitung nachweisen, dass die in Artikel 3 Absatz 12 beschriebenen Funktionsmerkmale ordnungsgemäß eingehalten werden.
- 2.
- Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
- 3.
- Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 1 Ansatz 2 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.
- 4.
-
Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich
- —
-
der Beschreibung der Durchführung,
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eines Berichts über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.
- 5.
- Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung fest, die dem betrieblichen Kontext entspricht, und lässt die Prüfung durch eine benannte Stelle durchführen.
- 6.
-
Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere
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sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;
- —
-
feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung voll abdeckt;
- —
-
die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans gewährleisten;
- —
-
für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;
- —
-
die Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan durchführen;
- —
-
den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.
- 7.
- Die benannte Stelle gewährleistet, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten und in einer betriebsadäquaten Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit dieser Verordnung entsprechen.
- 8.
- Nach zufrieden stellender Durchführung der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung.
- 9.
- Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.
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