Artikel 1 VO (EG) 2007/1266
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung werden Bestimmungen über Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung sowie Beschränkungen von Verbringungen von Tieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG in und aus den Sperrzonen hinsichtlich der Blauzungenkrankheit festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.