Artikel 2 VO (EG) 2007/1266
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/75/EG.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
-
„Fall von Blauzungenkrankheit” : ein Tier, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- i)
- es weist klinische Symptome auf, die auf die Blauzungenkrankheit schließen lassen;
- ii)
- es handelt sich um ein Sentineltier, das zuvor mit negativem serologischem Ergebnis getestet wurde und bei dem inzwischen eine Serokonversion von negativ zu positiv auf Antikörper gegen zumindest einen Serotyp der Blauzungenkrankheit stattfand;
- iii)
- es handelt sich um ein Tier, aus dem das Virus der Blauzungenkrankheit isoliert und als solches identifiziert wurde;
- iv)
- es handelt sich um ein Tier, das mit positivem serologischem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht wurde oder bei dem ein(e) für einen oder mehrere der Serotypen der Blauzungenkrankheit spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.
Darüber hinaus muss aus epidemiologischen Daten hervorgehen, dass die klinischen Symptome oder Ergebnisse von Labortests, die auf eine Infektion mit der Blauzungenkrankheit schließen lassen, Folge der Viruszirkulation in dem Betrieb sind, in dem das Tier gehalten wird, und nicht Folge der Einstellung von geimpften oder seropositiven Tieren aus Sperrzonen;
- b)
- „Ausbruch der Blauzungenkrankheit” : ein Ausbruch dieser Krankheit gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 82/894/EWG;
- c)
-
„Primärherd der Blauzungenkrankheit” : ein Ausbruch gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 82/894/EWG, wobei zum Zweck der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie ein Fall von Blauzungenkrankheit dann als Primärherd gilt,
- i)
- wenn er epidemiologisch nicht mit einem vorausgegangenen Ausbruch zusammenhängt oder
- ii)
- wenn er die Abgrenzung einer Sperrzone oder eine Änderung einer bestehenden Sperrzone gemäß Artikel 6 impliziert;
- d)
- „Sperrzone” : eine Zone aus Schutz- und Kontrollzone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG;
- e)
- „saisonal von der Blauzungenkrankheit freie Zone” : ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem für einen Teil des Jahres die Beobachtung keinen Nachweis der Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit oder von ausgewachsenen Culicoides ergibt, die möglicherweise geeignete Vektoren der Blauzungenkrankheit sind;
- f)
-
„Durchfuhr” : die Verbringung von Tieren
- i)
- aus oder durch eine Sperrzone;
- ii)
- aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone zurück zur selben Sperrzone oder
- iii)
- aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone in eine andere Sperrzone.
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