Artikel 4 VO (EG) 2007/1266

Programme zur Überwachung und Beobachtung auf Blauzungenkrankheit

Die Mitgliedstaaten führen Programme zur Überwachung und Beobachtung auf Blauzungenkrankheit gemäß den in Anhang I aufgeführten Mindestanforderungen durch:

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.