Artikel 6 VO (EG) 2007/1266
Sperrzonen
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre Sperrzonen sowie jegliche Veränderung der Situation dieser Zonen innerhalb von 24 Stunden.
(2) Vor einer Entscheidung, ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet aus einer Sperrzone auszunehmen, legen die Mitgliedstaaten der Kommission begründete Informationen vor, anhand deren nachgewiesen wird, dass in dem betroffenen Gebiet nach Durchführung des Programms zur Überwachung und Beobachtung auf Blauzungenkrankheit gemäß Anhang I Nummer 3 zwei Jahre lang einschließlich zweier voller Vektoraktivitätszeiträume keine Viruszirkulation stattgefunden hat.
(3) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Liste der Sperrzonen.
(4) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Sperrzonen auf ihrem Hoheitsgebiet, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(5) Die Kommission veröffentlicht die aktualisierte Liste der Sperrzonen auf ihrer Website zu Informationszwecken.
Diese Liste umfasst Informationen über die Virusserotypen der Blauzungenkrankheit, die in den einzelnen Sperrzonen zirkulieren, was für die Zwecke der Artikel 7 und 8 die Identifizierung derjenigen in verschiedenen Mitgliedstaaten abgegrenzten Sperrzonen ermöglicht, in denen die gleichen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren.
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