Artikel 7 VO (EG) 2007/1266

Bedingungen für Verbringungen innerhalb derselben Sperrzone

(1) Verbringungen von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der derselbe Virusserotyp/dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, werden von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern die zu verbringenden Tiere am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen.

(2) Verbringungen von Tieren aus einer Schutzzone in eine Kontrollzone werden nur zugelassen, wenn

a)
die Tiere die Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen oder
b)
die Tiere anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden; oder
c)
die Tiere zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind.

(2a) Die Mitgliedstaaten können ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet innerhalb einer Sperrzone als „vorläufig freies Gebiet” abgrenzen, wenn durch die Überwachung und Beobachtung gemäß Anhang I Nummer 3 nachgewiesen ist, dass ein Jahr lang einschließlich eines vollen Vektoraktivitätszeitraums in diesem Teil der Sperrzone keine Viruszirkulation des betroffenen Serotyps oder der betroffenen Kombination von Serotypen der Blauzungenkrankheit stattgefunden hat.

Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine Sperrzone oder einen Teil einer Sperrzone als „vorläufig freies Gebiet” abzugrenzen, meldet der Kommission diese Absicht. Dieser Meldung sind die Angaben gemäß Anhang I Nummer 3 beizufügen.

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Liste der „vorläufig freien Gebiete” .

Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone aus einem Gebiet, in dem derselbe Virusserotyp oder dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, in einen Teil derselben Sperrzone, der als „vorläufig freies Gebiet” abgegrenzt ist, darf nur gestattet werden, wenn

a)
die Tiere die Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen oder
b)
die Tiere anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen, von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden, oder
c)
die Tiere zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind.

(3) Der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 2a Buchstabe b aufgeführten Tiergesundheitsgarantien.

(4) Im Fall der in den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels genannten Tiere wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG eingefügt:

„Die Tiere erfüllen die Bestimmungen von … (Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe c (Zutreffendes angeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007” .

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