Artikel 8 VO (EG) 2007/1266
Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus der Sperrzone gemäß der Richtlinie 2000/75/EG
(1) Verbringungen von Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus einem in einer Sperrzone befindlichen Haltungsbetrieb oder einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einen anderen Haltungsbetrieb oder eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot werden von dem Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen:
- a)
- die Bedingungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung erfüllen oder
- b)
- jeglichen sonstigen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;
(2) Der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Tiergesundheitsgarantien.
(3) Unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes ist ein Kanalisierungsverfahren einzurichten, mit dem gewährleistet wird, dass die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen, die gemäß den in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen verbracht werden, nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, es sei denn, sie erfüllen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen.
(4) Verbringungen von Tieren aus einem in einer Sperrzone liegenden Haltungsbetrieb zur unmittelbaren Schlachtung werden von dem Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern:
- a)
- in dem Ursprungshaltungsbetrieb mindestens 30 Tage vor dem Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist;
- b)
-
die Tiere
- —
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unter tierärztlicher Überwachung zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, in dem sie innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen geschlachtet werden sollen, und
- —
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diese Verbringung unmittelbar erfolgt, es sei denn, eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005(1) wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt;
- c)
- die zuständige Behörde des Versendeorts die geplante Verbringung der Tiere der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere meldet.
(5) Unbeschadet von Absatz 4 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Bestimmungsortes auf der Grundlage einer Risikobewertung vorschreiben, dass die zuständige Behörde des Ursprungsortes ein Kanalisierungsverfahren für die Verbringung der genannten Tiere in benannte Schlachthöfe einrichtet.
Solche benannten Schlachthöfe sind auf der Grundlage einer Risikobewertung zu ermitteln, bei der die Kriterien gemäß Anhang IV berücksichtigt werden.
Die Informationen über die benannten Schlachthöfe sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
(5a) Tiere, für die keine Bescheinigung gemäß Absatz 1 ausgestellt wird, und die zum Zweck der Ausfuhr in ein Drittland von einem Haltungsbetrieb in einer Sperrzone unmittelbar zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 93/444/EWG verbracht werden, sind vom Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern:
- a)
- in dem Ursprungshaltungsbetrieb zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist;
- b)
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die Tiere
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unter amtlicher Überwachung zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und
- —
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diese Verbringung unmittelbar erfolgt, es sein denn, eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt.
(6) Im Fall des/der von den Absätzen 1, 4 und 5a erfassten Tiere, Spermas, Eizellen und Embryonen wird folgender Wortlaut in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG angefügt:
„… (Die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen; Zutreffendes angeben) entspricht/entsprechen … (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 5a; Zutreffendes angeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007” .
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.
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