Artikel 9 VO (EG) 2007/1266

Weitere Bedingungen für die Durchfuhr von Tieren

(1) Die Durchfuhr von Tieren wird von der zuständigen Behörde genehmigt, sofern:

a)
die Transportfahrzeuge, in denen sie befördert werden, nach ausreichender Reinigung und Desinfektion am Verladeort mit zugelassenen Insektiziden und/oder Abwehrmitteln gegen Insekten behandelt wurden. Diese Behandlung muss in jedem Fall vor dem Verlassen der Sperrzone oder dem Eintritt in die Sperrzone erfolgen;
b)
die Tiere in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt werden, falls während der Verbringung durch eine Sperrzone eine mehr als eintägige Ruhepause an einer Kontrollstelle vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei der Durchfuhr

a)
ausschließlich aus epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten der Sperrzone oder durch diese während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V oder
b)
aus Teilen der Sperrzone, die gemäß Artikel 7 Absatz 2a als „vorläufig freies Gebiet” abgegrenzt sind, oder durch diese.

(3) Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere ist folgender Wortlaut in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG hinzuzufügen: Behandlung mit Insektizid/Abwehrmittel gegen Insekten … (Name des Produkts einfügen) am … (Datum einfügen) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.

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