Artikel 9a VO (EG) 2007/1266

Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und gestützt auf das Ergebnis einer Risikobewertung, die die entomologischen und epidemiologischen Bedingungen der Einfuhr der Tiere berücksichtigt, können die Bestimmungsmitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2012 verlangen, dass die Verbringung von Tieren, für die die Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 gilt und die mindestens eine der in Anhang III Abschnitt A Nummern 1 bis 4 genannten Bedingungen erfüllen, aber nicht den Nummern 5, 6 und 7 des genannten Abschnitts entsprechen, den folgenden zusätzlichen Bedingungen unterliegt:

a)
diese Tiere müssen jünger als 90 Tage sein;
b)
sie müssen von Geburt an in einer vektorgeschützten Unterbringung gehalten worden sein;
c)
die in Anhang III Abschnitt A Nummern 1, 3 und 4 genannten Tests müssen an Proben durchgeführt worden sein, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen wurden.

(2) Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die zusätzlichen Bedingungen gemäß Absatz 1 anzuwenden, meldet der Kommission dies im Voraus.

Er übermittelt der Kommission alle nötigen Informationen und Daten, die die Anwendung dieser zusätzlichen Bedingungen mit Blick auf seine entomologische und epidemiologische Situation begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der beteiligten Vektorarten und des Virusserotyps, der Klimabedingungen und der Haltungsart der empfänglichen Wiederkäuer.

Hat die Kommission den Antrag nicht binnen sieben Tagen ab der Meldung abgelehnt, so ist der meldende Mitgliedstaat berechtigt, diese zusätzlichen Bedingungen fortan anzuwenden. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich hiervon in Kenntnis.

(3) Die Kommission veröffentlicht Informationen über die Anwendung zusätzlicher Bedingungen gemäß Absatz 2.

(4) Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere ist folgender Wortlaut in den entsprechenden gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG festgelegten und in der Entscheidung 93/444/EWG genannten Tiergesundheitsbescheinigungen hinzuzufügen:

„Tiere gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007” .

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