ANHANG V VO (EG) 2007/1266

Kriterien für die Festlegung des saisonal vektorfreien Zeitraums (gemäß Artikel 9 Absatz 2)

Zur Bestimmung einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone wird der saisonal vektorfreie Zeitraum für ein bestimmtes epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet eines Mitgliedstaates ( „epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet” ) von der zuständigen Behörde unter Anwendung mindestens der folgenden Kriterien festgelegt:

1.
Allgemeine Kriterien

a)
Es wird ein Programm zur Überwachung und/oder Beobachtung auf Blauzungenkrankheit durchgeführt.
b)
Die spezifischen Kriterien und Schwellenwerte, die zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogen werden, werden unter Berücksichtigung der Culicoides-Spezies festgelegt, die in dem epidemiologisch relevanten Gebiet nachweislich oder vermutlich die wichtigsten Vektoren sind.
c)
Die zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogenen Kriterien werden unter Berücksichtigung der Daten aus dem laufenden Jahr und vorausgegangenen Jahren (historische Daten) angewandt. Außerdem werden Aspekte in Zusammenhang mit der Standardisierung von Beobachtungsdaten berücksichtigt.

2.
Besondere Kriterien

a)
Keine Viruszirkulation der Blauzungenkrankheit innerhalb des epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets, nachgewiesen durch Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit oder andere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass das Virus der Blauzungenkrankheit zum Stillstand gekommen ist.
b)
Ende der (möglichen) Vektoraktivität, nachgewiesen durch entomologische Beobachtung im Rahmen der Überwachungs- und/oder Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit.
c)
Fang von Culicoides-Spezies, die nachweislich oder vermutlich die Vektoren des in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet vorkommenden Serotyps sind, unterhalb einer Höchstschwelle an gesammelten Vektoren, die für das epidemiologisch relevante geografische Gebiet festzulegen ist. Fehlen fundierte Erkenntnisse zur Unterstützung der Bestimmung des maximalen Schwellenwertes, so ist dafür das völlige Fehlen von Culicoides imicola-Exemplaren und weniger als fünf parer Culicoides je Falle heranzuziehen.

3.
Zusätzliche Kriterien

a)
Temperaturbedingungen, die sich auf das Verhalten der Vektoraktivität im epidemiologisch relevanten Gebiet auswirken. Die Temperaturschwellenwerte sind unter Berücksichtigung des ökologischen Verhaltens von Culicoides-Spezies festzulegen, die nachweislich oder vermutlich die Vektoren des in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet vorhandenen Serotpys sind.

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