ANHANG IV VO (EG) 2007/1266

Kriterien für die Benennung von Schlachthöfen, für die eine Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus einer Sperrzone gilt (gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2)

Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts wendet zum Zweck der Risikobewertung zur Benennung von Schlachthöfen, in die Verbringungen von Tieren aus einem in einer Sperrzone liegenden Haltungsbetrieb zur unmittelbaren Schlachtung kanalisiert werden sollen, mindestens folgende Kriterien an:
1.
die aus den Programmen zur Überwachung und Beobachtung stammenden Daten, insbesondere über die Vektoraktivität;
2.
die Entfernung von der Eingangsstelle in die Nichtsperrzone bis zum Schlachthof;
3.
die entomologischen Daten über die Route;
4.
die Tageszeit, zu der die Verbringung stattfindet, in Bezug auf die aktiven Stunden des Vektors;
5.
die mögliche Verwendung von Insektiziden und Abwehrmitteln gegen Insekten gemäß Richtlinie 96/23/EG des Rates(1);
6.
die Lage des Schlachthofs in Bezug auf Tierhaltungsbetriebe;
7.
die Biosicherheitsmaßnahmen im Schlachthof.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

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