ANHANG III VO (EG) 2007/1266

Bedingungen für eine Ausnahme vom Verbringungsverbot (gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)

A.
Tiere

Die Tiere sind während der Beförderung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt worden. Darüber hinaus ist mindestens eine der unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Bedingungen erfüllt:

1. Die Tiere wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten; sie wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ( „OIE-Handbuch für Landtiere” ) unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war. Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die ausreichende epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und der Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V zugrunde liegen. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit. Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

Das Tier/die Tiere wurde(n) bis zur Versendung während des am … (Datum einsetzen) beginnenden saisonal vektorfreien Zeitraums von Geburt an oder mindestens 60 Tage lang in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten; daraufhin wurden sie gegebenenfalls (angeben, falls zutreffend) gemäß Anhang III Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand von Proben unterzogen, die binnen sieben Tagen vor der Versendung genommen wurden, wobei das Ergebnis negativ war.

2. Die Tiere wurden mindestens 60 Tage vor der Versendung in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt gehalten. Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.”

3. Die Tiere wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V bis zur Versendung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder wurden mindestens 28 Tage lang in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt und während dieses Zeitraums mit negativen Ergebnissen einem Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere auf Antikörper der Virusgruppe der Blauzungenkrankheit anhand von Stichproben unterzogen, welche mindestens 28 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe durch Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums von diesen Tieren genommen wurden. Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.”

4. Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder mindestens 14 Tage lang in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt und während dieses Zeitraums mit negativen Ergebnissen einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand von Stichproben unterzogen, welche mindestens 14 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe von Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums von diesen Tieren genommen wurden. Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.”

5. Die Tiere wurden gegen den/die in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotyp(en) geimpft, sie befinden sich noch in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen zumindest eine der folgenden Bedingungen:
a)
Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;
b)
sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der in den Spezifikationen des Impfstoffs festgelegten Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes erforderlich sind, und wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativem Ergebnis unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs durchgeführt wurde;
c)
sie waren zuvor geimpft und wurden innerhalb des Immunitätszeitraums, der in der Beschreibung des Impfstoffs garantiert wurde, mit einem inaktivierten Impfstoff erneut geimpft;
d)
sie wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V seit Geburt oder mindestens 60 Tage vor der Impfung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs festgelegt ist.
Sind unter dieser Nummer erfasste Tiere für den Handel innerhalb der Union bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG folgender Wortlaut einzufügen:

Tier(e) geimpft gegen Serotyp(en) … (Serotyp(en) angeben) der Blauzungenkrankheit mit … (Bezeichnung des Impfstoffs einfügen) mit inaktiviertem Impfstoff/modifiziertem Lebendimpfstoff (Zutreffendes angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.

6. Die Tiere wurden immer in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet gehalten, in dem nicht mehr als ein Serotyp vorhanden oder möglicherweise vorhanden war oder ist und:
a)
sie wurden zwei serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, wobei die Ergebnisse positiv waren; dabei wurde der erste Test an Proben durchgeführt, die zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung entnommen worden waren; der zweite Test wurde an Proben durchgeführt, die frühestens sieben Tage vor der Verbringung entnommen worden waren; oder
b)
sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit unterzogen, wobei das Ergebnis positiv war; der Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.
Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

Das/die Tier(e) wurde(n) einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.

7. Die Tiere wurden zwei geeigneten serologischen Tests gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis der jeweiligen Antikörper gegen alle Virusserotypen der Blauzungenkrankheit unterzogen, die im epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhanden oder möglicherweise vorhanden sind, wobei die Ergebnisse positiv waren, und
a)
der erste Test wurde an Proben durchgeführt, die zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung entnommen worden waren, und der zweite Test wurde an Proben durchgeführt, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen worden waren; oder
b)
der serotypspezifische serologische Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde, wobei das Ergebnis negativ war.
Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

Das/die Tier(e) wurde(n) einem spezifischen serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den/die vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Virusserotyp(en) der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.

Bei trächtigen Tieren, die aus einem Gebiet verbracht werden, das aufgrund des Serotyps 8 der Blauzungenkrankheit zur Sperrzone erklärte wurde, muss vor der Besamung oder Paarung mindestens eine der unter den Nummern 5, 6 und 7 genannten Bedingungen oder die Bedingung gemäß Nummer 3 erfüllt sein. Falls ein serologischer Test gemäß Nummer 3 durchgeführt wird, darf der Test frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt werden. Sind die Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG gegebenenfalls einer der folgenden Hinweise angefügt:

    „Nicht trächtige(s) Tier(e)” oder

    Möglicherweise trächtige(s) Tier(e) gemäß der/den Bedingung(en) … (gemäß den Nummern 5, 6 und 7 vor Besamung oder Paarung oder gemäß Nummer 3; Zutreffendes angeben).

B.
Tiersperma

Sperma muss von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
Sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung außerhalb einer Sperrzone gehalten;
b)
sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt;
c)
sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten und frühestens sieben Tage vor Beginn der Spermagewinnung mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen.

Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die ausreichende epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und die Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V begründen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit;

d)
sie wurden mindestens alle 60 Tage während der Spermagewinnung und zwischen 21 und 60 Tagen nach der letzten Gewinnung des zu versendenden Spermas mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;
e)
sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die entnommen wurden:

i)
bei der ersten und der letzten Gewinnung des zu versendenden Spermas und
ii)
während des Zeitraums der Spermagewinnung:

mindestens alle sieben Tage bei einem Virusisolationstest oder

mindestens alle 28 Tage bei einem Polymerasekettenreaktionstest.

Ist das unter dieser Nummer aufgeführte Sperma für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates(1) und der Entscheidung 95/388/EG der Kommission(2) oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

Sperma von Spendertieren gemäß … (Buchstabe a, b, c, d oder e, Zutreffendes angeben) des Angangs III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.

C.
Tiereizellen und -embryonen

1.
In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufwiesen.
2.
Embryonen und Eizellen von anderen Tieren als Rindern und in vitro erzeugte Rinderembryonen müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen außerhalb einer Sperrzone gehalten;
b)
sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt;
c)
sie wurden zwischen 21 und 60 Tagen nach der Gewinnung der Embryonen/Eizellen mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;
d)
sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Gewinnung der Embryonen/Eizellen entnommen wurde.

3.
Sind die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Eizellen und Embryonen für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates(3) und der Entscheidung 95/388/EG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

Embryonen/Eizellen von Spendertieren gemäß … (Nummer 1; Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d; Zutreffendes angeben) des Anhangs III Teil C Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.

Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG gilt nicht für Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die in Betrieben gehalten wurden, für welche veterinärrechtliche Verbots- oder Quarantänemaßnahmen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit gelten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2)

ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 30.

(3)

ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

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