ANHANG II VO (EG) 2007/1266
Kriterien für „vektorgeschützte Betriebe” (gemäß Anhang III Teil A Nummern 2, 3 und 4, Teil B Buchstabe b und Teil C Nummer 2 Buchstabe b)
- 1.
-
Ein vektorgeschützter Betrieb muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Er ist an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren versehen;
- b)
- die Öffnungen des vektorgeschützten Betriebs sind mit Gittern gegen Vektoren abgeschirmt; diese Gitter müssen die geeignete Maschenweite aufweisen und sind regelmäßig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren;
- c)
- im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung findet eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung statt;
- d)
- es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen;
- e)
- Standardverfahren einschließlich der Beschreibung von Notfall- und Alarmsystemen für die Abläufe im vektorgeschützten Betrieb und für den Transport der Tiere zum Verladeort sind vorhanden.
- 2.
- Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb die Zulassung als vektorgeschützter Betrieb, wenn die Kriterien unter Nummer 1 erfüllt sind. Sie überprüft mit angemessener Häufigkeit, mindestens jedoch dreimal im erforderlichen Schutzzeitraum (zu Beginn, während des Zeitraums und an seinem Ende), die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen mithilfe einer innerhalb des vektorgeschützten Betriebs aufgestellten Vektorfalle.
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