ANHANG I VO (EG) 2007/1266

Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (gemäß Artikel 4)

1.
Allgemeine Anforderungen

Die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit zielen darauf ab,
a)
mögliche Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit festzustellen,
b)
gegebenenfalls das Nichtvorhandensein bestimmter Serotypen dieses Virus in einem Mitgliedstaat oder einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet nachzuweisen oder
c)
den saisonal vektorfreien Zeitraum zu bestimmen (entomologische Überwachung).
Die geografische Referenzeinheit für die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit wird festgelegt durch ein Raster von etwa 45 km × 45 km (rund 2000 km2), sofern nicht spezifische Umweltbedingungen eine andere Größe rechtfertigen. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten auch das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG definierte „Gebiet” oder die Regionen gemäß Anhang X der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates(1) als geografische Referenzeinheit zu Überwachungs- und Beobachtungszwecken verwenden.

2.
Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen

Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen, umfassen mindestens passive klinische Beobachtung und aktive Laborbeobachtung.
2.1.
Die passive klinische Beobachtung umfasst ein formelles und ordnungsgemäß dokumentiertes kontinuierliches System zur Feststellung und Untersuchung von Verdachtsfällen einschließlich eines Frühwarnsystems zur Meldung von Verdachtsfällen. Besitzer oder Tierhalter und Tierärzte müssen jeglichen Verdacht umgehend der zuständigen Behörde melden.
2.2.
Die aktive Laborbeobachtung besteht aus einem jährlichen Programm, das mindestens die serologische/virologische Überwachung anhand von Sentineltieren und/oder serologische/virologische Erhebungen und/oder gezielte Überwachung und Beobachtung auf der Grundlage einer Risikobewertung umfasst.

Eine Probenahme kann in vorher festgelegten Abständen das ganze Jahr hindurch erfolgen, muss aber mindestens einmal pro Jahr in dem Zeitraum durchgeführt werden, in dem die Wahrscheinlichkeit für die Feststellung einer Infektion oder einer Serokonversion am größten ist.

Die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit müssen so konzipiert sein, dass die Probenahme an empfänglichen Tieren (dass heißt ungeimpften Tieren, die dem geeigneten Vektor ausgesetzt waren) erfolgt; diese müssen repräsentativ für die Struktur der Population der empfänglichen Art in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet sein.

Der Probenumfang ist so zu berechnen, dass die — auf dem bekannten Risiko der Zielpopulation beruhende — geeignete angenommene Prävalenz mit 95 % Zuverlässigkeit in der Population der empfänglichen Art des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann. Liegen für die Zielpopulation keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über die erwartete Prävalenz vor, ist der Probenumfang so zu berechnen, dass eine Prävalenz von 20 % ermittelt wird.

Stammen die Proben nicht von einzelnen Tieren, ist der Probenumfang an die Sensitivität der verwendeten Diagnoseverfahren anzupassen.

Die laborgestützte Beobachtung ist so zu konzipieren, dass auf positive Screening-Tests die für die Feststellung des im Umlauf befindlichen spezifischen Serotyps notwendigen spezifischen serologischen/virologischen Serotyptests folgen, die auf den oder die Serotypen der Blauzungenkrankheit abzielen, deren Vorkommen in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet erwartet wird.

3.
Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit in einem Mitgliedstaat oder einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet nachzuweisen

Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die darauf ausgerichtet sind, nachzuweisen, dass keine Zirkulation des Virus der Blauzungenkrankheit stattfindet, müssen die Bedingungen gemäß den Absätzen 2.1 und 2.2 erfüllen. Der Probenumfang für die aktive Laborbeobachtung muss so berechnet sein, dass eine Prävalenz von 5 % (11)(2) mit 95 % Zuverlässigkeit festgestellt werden kann. Ferner ist Folgendes zu beachten:
a)
Soll ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet nach Artikel 6 Absatz 2 aus einer Sperrzone ausgenommen werden, muss der entsprechende Mitgliedstaat nachweisen, dass mindestens zwei Jahre lang einschließlich zweier Vektoraktivitätszeiträume keine Viruszirkulation stattgefunden hat;

die Mitgliedstaaten legen der Kommission einschlägige historische epidemiologische Informationen zum bestehenden Überwachungs- und Beobachtungsprogramm und seinen jährlichen Ergebnissen in den letzten drei Jahren vor; diese Informationen umfassen mindestens:

i)
eine Beschreibung der laufenden Erhebungen und die Art des durchgeführten Diagnosetests (ELISA, Serumneutralisierung, PCR, Virusisolierung),
ii)
die beprobte Art und die Zahl der Proben, die für jede empfängliche Tierart entnommen werden; falls Serumpools gebildet werden, ist die geschätzte Anzahl der Tiere, die den untersuchten Pools entsprechen, anzugeben,
iii)
den durch die Proben abgedeckten geografischen Bereich,
iv)
Häufigkeit und Zeitpunkte der Probenahme,
v)
die Anzahl der positiven Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach Tierart und geografischer Lage.

b)
Soll ein „vorläufig freies Gebiet” nach Artikel 7 Absatz 2a abgegrenzt werden, muss der entsprechende Mitgliedstaat nachweisen, dass mindestens ein Jahr lang einschließlich eines Vektoraktivitätszeitraums keine Viruszirkulation stattgefunden hat.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einschlägige historische epidemiologische Informationen zum bestehenden Überwachungs- und Beobachtungsprogramm und seinen jährlichen Ergebnissen in den letzten zwei Jahren vor; diese Informationen umfassen mindestens die Angaben gemäß Buchstabe a Ziffern i bis v.

4.
Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die darauf abzielen, den saisonal vektorfreien Zeitraum zu bestimmen (entomologische Überwachung)

Die entomologische Überwachung zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V muss folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Sie umfasst mindestens ein aktives jährliches Programm zum Vektoreneinfang durch ständig aufgestellte Fallen, mit deren Hilfe die Populationsdynamik des Vektors bestimmt werden kann;
b)
es sind ausschließlich Ansaugfallen mit Ultraviolettlicht gemäß festgelegten Protokollen zu verwenden; diese Fallen müssen die ganze Nacht über aufgestellt bleiben, und zwar mindestens

eine Nacht pro Woche im Monat vor dem erwarteten Beginn und im Monat vor dem erwarteten Ende des saisonal vektorfreien Zeitraums,

eine Nacht pro Monat im saisonal vektorfreien Zeitraum.

Auf der Grundlage der in den ersten drei Jahren des Betriebs der Ansaugfallen gewonnenen Erkenntnisse kann die Häufigkeit ihrer Aufstellung angepasst werden.

c)
In jedem epidemiologisch relevanten Gebiet ist mindestens eine Ansaugfalle über den gesamten saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zeitraum aufzustellen. Ein Teil der in den Ansaugfallen gesammelten Kleinmücken ist an ein spezialisiertes Labor zu senden, das in der Lage ist, die Vektorarten, auf die Verdacht besteht, zu zählen und zu identifizieren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.

(2)

Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. August 2012 kann der Probenumfang für die Erhebung so berechnet werden, dass eine Prävalenz von 20 % festgestellt werden kann.

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