Artikel 1 VO (EG) 2007/1322

Die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen für das ESSOSS Kernsystem (quantitative Daten und qualitative Informationen nach Systemen und Einzelleistungen) und für das Modul Rentenempfänger sind in den Anhängen I und II festgelegt.

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