Präambel VO (EG) 2007/1322

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)(1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurden ein methodischer Rahmen für die Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Gemeinschaft sowie Fristen für die Übermittlung und Verbreitung von gemäß ESSOSS aufbereiteten Statistiken festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 sind Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger beziehen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3.

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