ANHANG II VO (EG) 2007/1322

KRITERIEN FÜR DIE QUALITÄTSBEURTEILUNG

1.
KRITERIEN FÜR DIE QUALITÄTSBEURTEILUNG FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM

1.1.
Genauigkeit und zuverlässigkeit

1.1.1.
Quantitative Daten

1.1.1.1.
Abdeckungsbereich der Datenquellen
Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:

die Art der verwendeten Quellen: Register oder sonstige Verwaltungsquellen, Erhebungen, Schätzungen usw.,

Probleme (einschließlich Überschreitung von Fristen), die zur Schätzung von Daten führen,

die von den verschiedenen Arten von Quellen abgedeckten Systeme,

gegebenenfalls die jeweiligen Leistungen, die in den verschiedenen Arten von Quellen erfasst werden (wenn sich überschneidende Quellen verwendet werden, z B. Arbeitskostenerhebungen).

1.1.1.2.
Methodiken und Annahmen, die für die Schätzungen verwendet wurden
Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:

die Schätzungen für Systeme, über die keine Daten vorliegen,

die Schätzungen fehlender Einnahmen, Ausgaben und Einzelleistungen:

a)
wenn die Daten vollständig fehlen,
b)
wenn für eine Leistung oder Gruppe von Leistungen keine Aufgliederung vorliegt (z. B. Aufgliederung einer Leistung in bedarfsabhängig und bedarfsunabhängig oder Aufgliederung einer spezifischen Barleistung im Rahmen einer Funktion in mehrere Einzelleistungen).

1.1.1.3.
Überarbeitung der Statistiken
Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:

Änderungen der verwendeten Datenquellen,

Änderungen der verwendeten Methoden zur Schätzung von Daten,

Überarbeitungen von Daten aufgrund konzeptioneller Anpassungen (zum Beispiel Anpassungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen),

Überarbeitungen von Daten aufgrund der Verfügbarkeit endgültiger Statistiken,

Überarbeitungen von Daten aufgrund von Qualitätsüberprüfungen.

1.1.2.
Qualitative Informationen

Entfällt.

1.2.
Vergleichbarkeit

1.2.1.
Quantitative Daten

Damit Eurostat die Vergleichbarkeit zwischen Ländern bewerten kann, müssen die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen vorlegen:

Grad der Abdeckung der Systeme,

Grad der Abdeckung der Ausgaben, Einnahmen und Einzelleistungen,

Fälle, in denen die ESSOSS-Methodik nicht angewandt wurde, in Form einer erschöpfenden Liste.

1.2.2.
Qualitative Informationen

Entfällt.

2.
KRITERIEN FÜR DIE QUALITÄTSBEURTEILUNG FÜR DAS MODUL RENTENEMPFÄNGER

2.1.
Genauigkeit und Zuverlässigkeit

2.1.1.
Abdeckungsgrad der Datenquellen

Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:

die Art der verwendeten Quellen: Register oder sonstige Verwaltungsquellen, Erhebungen, Schätzungen usw.,

Berichte über Probleme (einschließlich Überschreitung von Fristen), die zur Schätzung von Daten führen,

die von den verschiedenen Arten von Quellen abgedeckten Systeme.

2.1.2.
Methodiken und Annahmen, die für die Behandlung von Doppelzählungen und für die Schätzungen verwendet wurden

Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:

die Schätzungen für Systeme, über die keine Daten vorliegen,

die Behandlung von Doppelzählungen:

a)
für eine Rentenkategorie innerhalb ein und desselben Systems,
b)
zwischen Systemen (eine Rentenkategorie für alle Systeme),
c)
zwischen bedarfsunabhängigen und bedarfsabhängigen Rentenkategorien,
d)
zwischen Kategorien bei Aggregationen.

2.1.3.
Überarbeitung der Statistiken

Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:

Änderungen der verwendeten Datenquellen,

Änderungen der verwendeten Methoden zur Schätzung von Daten,

Überarbeitungen von Daten aufgrund der Verfügbarkeit endgültiger Statistiken,

Überarbeitungen von Daten aufgrund von Qualitätsüberprüfungen.

2.2.
Vergleichbarkeit

Damit Eurostat die Vergleichbarkeit zwischen Ländern bewerten kann, müssen die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen vorlegen:

Grad der Abdeckung der Systeme,

Grad der Abdeckung der Leistungsempfänger,

Fälle, in denen die ESSOSS-Methodik nicht angewandt wurde, in Form einer erschöpfenden Liste.

3.
ZEITPLAN FÜR DIE ERSTELLUNG DER QUALITÄTSBERICHTE

3.1.
Für das Kernsystem

Die Qualitätsberichte zum Kernsystem werden jährlich erstellt. Der Bericht für das Jahr N muss Eurostat bis Ende September des Jahres N+2 vorliegen. Auf dieser Grundlage veröffentlicht und verbreitet Eurostat bis Ende Dezember des Jahres N+2 eine konsolidierte Fassung dieser Berichte.

3.2.
Für das Modul Rentenempfänger

Die Qualitätsberichte zum Modul Rentenempfänger werden jährlich erstellt. Der Bericht für das Jahr N muss Eurostat bis Ende August des Jahres N+2 vorliegen. Auf dieser Grundlage veröffentlicht und verbreitet Eurostat bis Ende November des Jahres N+2 eine konsolidierte Fassung dieser Berichte.

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