Artikel 1 VO (EG) 2007/1355

(1) Jährlich wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für die im Anhang genannten Erzeugnisse und Mengen mit Ursprung in der Schweiz unter der laufenden Nummer 09.4180 eröffnet. Es wird am 1. Januar 2008 eröffnet und läuft am 31. Dezember 2009 aus.

(2) Für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gelten die Ursprungsregeln nach Artikel 4 des Abkommens.

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