Präambel VO (EG) 2007/1355

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz vereinbaren, die Handelszugeständnisse für Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse, die die Schweiz bisher nur bestimmten Mitgliedstaaten aufgrund bestehender bilateraler Abkommen zwischen diesen Mitgliedstaaten und der Schweiz gewährt hat, im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen(1) (nachstehend „Abkommen” genannt), das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission(2) genehmigt wurde und am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, zu konsolidieren. Die Konsolidierung dieser Zugeständnisse geht mit einer Erhöhung der Zollpräferenzen für Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse einher. Dies beinhaltet die Eröffnung neuer gemeinschaftlicher Zollkontingente für die Einfuhr verschiedener Erzeugnisse der KN-Codes ex02101950, ex02101981, ex160100 und ex16024919 mit Ursprung in der Schweiz.
(2)
Die bilateralen Verfahren zur Anpassung der in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens aufgeführten Zugeständnisse werden gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Damit bis zum Inkrafttreten dieser Anpassung eine Kontingentnutzung möglich ist, ist es angezeigt, diese Zollkontingente autonom und auf Übergangsbasis vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu eröffnen. Dadurch bleibt den Parteien hinreichend Zeit für den Abschluss der bilateralen Verfahren und den Erlass von Durchführungsmaßnahmen.
(3)
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere die erforderlichen Bestimmungen zur Verwaltung des Kontingents sollten nach dem in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(3) genannten Verfahren erlassen werden.
(4)
Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, sollten die Erzeugnisse ihren Ursprung in der Schweiz haben und den in Artikel 4 des Abkommens genannten Regeln entsprechen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 31).

(2)

Beschluss des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).

(3)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

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