Artikel 3 VO (EG) 2007/1359
(1) Der Marktteilnehmer legt den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden eine Erklärung vor, in der er seinem Willen Ausdruck gibt, die in Artikel 1 genannten Vorderviertel oder Hinterviertel gemäß den Bedingungen dieser Verordnung zu entbeinen und alle so erhaltenen entbeinten Stücke vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 auszuführen, wobei jedes Stück einzeln verpackt wird.
(2) Die Erklärung enthält insbesondere die Bezeichnung und die Anzahl der zu entbeinenden Erzeugnisse.
Dieser Erklärung liegt eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 bei, die gemäß den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung erteilt worden ist. Die Anmerkungen B und C sowie Feld 11 dieser Bescheinigung werden jedoch gegenstandslos. Artikel 3 der oben genannten Verordnung gilt sinngemäß, bis die Erzeugnisse der Kontrolle gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterstellt worden sind.
(3) Bei der Annahme der Erklärung durch die zuständigen Behörden, die darin das Annahmedatum eintragen, werden die zu entbeinenden Viertel der Kontrolle seitens dieser Behörden unterstellt, die das Eigengewicht der Erzeugnisse feststellen und es in Feld 7 der in Absatz 2 genannten Bescheinigung eintragen.
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