Artikel 2 VO (EG) 2007/1359

Im Sinne dieser Verordnung sind

a)
„Vorderviertel” : die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben d und e des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Vorderviertel, gerader oder „Pistola” -Schnitt;
b)
„Hinterviertel” : die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben f und g des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Hinterviertel, mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren, gerader oder „Pistola” -Schnitt.

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