Artikel 1 VO (EG) 2007/1359

Für die aus frischen oder gekühlten Vorder- oder Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind und einen durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch von 55 GHT oder mehr aufweisen, können gemäß den Bedingungen dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

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