Präambel VO (EG) 2007/1359

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12 und auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen festgelegt worden.
(3)
Wegen der Marktlage, der wirtschaftlichen Lage des Rindfleischsektors und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte seiner Erzeugnisse empfiehlt es sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Sondererstattungen bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse gewährt werden können. Insbesondere sind solche Bedingungen für bestimmte Fleischqualitäten festzulegen, die aus der Entbeinung von Vierteln männlicher Rinder stammen.
(4)
Um die Einhaltung dieser Ziele zu gewährleisten, ist eine besondere Kontrollregelung vorzusehen. Die Herkunft des Erzeugnisses kann durch die Vorlage einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch(4) nachgewiesen werden.
(5)
Zur Sicherstellung der Einhaltung der für die Gewährung der Erstattungen zu erfüllenden Bedingungen sollte vorgesehen werden, dass die Ausfuhrzollförmlichkeiten auf jeden Fall und gegebenenfalls auch die Zerlegung bzw. das Entbeinen in dem Mitgliedstaat zu erfolgen haben, in dem die Tiere geschlachtet wurden.
(6)
Es sollte vorgesehen werden, dass die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr aller Stücke abhängig gemacht wird, die aus der Entbeinung der der Kontrolle unterstellten Viertel hervorgegangen sind. Um eine günstigere Verwertung in der Gemeinschaft zu erreichen, sollten für die Hinterviertel gewisse Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel vorgesehen werden, ohne die Entlastung des Gemeinschaftsmarkts zu beeinträchtigen. Es sollten die Fälle festgelegt werden, in denen die Erstattung gezahlt wird, obwohl die Bedingung der vollständigen Ausfuhr des gewonnenen Fleischs nicht eingehalten wurde. Diese Möglichkeit ist jedoch zu begrenzen und mit Einschränkungen zu versehen, so dass sie nicht missbraucht werden kann.
(7)
Hinsichtlich der Fristen und Nachweise der Ausfuhr ist auf die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(5) Bezug zu nehmen.
(8)
Die Anwendung der in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Regelung für Vorratslager ist mit dem Ziel dieser Verordnung nicht vereinbar. Folglich ist es nicht angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, die betreffenden Erzeugnisse der in Artikel 40 dieser Verordnung genannten Regelung zu unterstellen.
(9)
Wegen des besonderen Charakters dieser Erstattung ist es angezeigt, auf den Grundsatz der Nichtersetzbarkeit zu verweisen und Maßnahmen vorzusehen, die die Identifizierung der betreffenden Erzeugnisse ermöglichen.
(10)
Die Einzelheiten sollten geregelt werden, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen von Erzeugnissen mitteilen, die Sondererstattungen bei der Ausfuhr erhalten haben.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)

ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(3)

Siehe Anhang III.

(4)

ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3.

(5)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 9).

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