Artikel 4 VO (EG) 2007/1385
(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnisse ein- bzw. ausgeführt haben.
(2) In dem Lizenzantrag darf nur eine der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten laufenden Nummern angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.
Der Lizenzantrag ist für mindestens zehn Tonnen und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Teilzeitraum verfügbar ist.
(3) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf jeder Antragsteller für die Nummern der Gruppen 3, 5 und 6 mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige Nummer fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus verschiedenen Ländern stammen. Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eingereicht werden. Sie gelten hinsichtlich der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Höchstmenge als ein einziger Antrag.
(4) Die Lizenzen verpflichten zur Einfuhr aus dem angegebenen Land mit Ausnahme der Gruppen 3, 5 und 6. Für die von dieser Verpflichtung betroffenen Gruppen ist in Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „Ja” anzukreuzen.
(5) Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben.
Feld 24 der Lizenz enthält eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben.
Feld 24 der Lizenzen für Gruppe 3 enthält eine der in Anhang II Teil C aufgeführten Angaben.
Feld 24 der Lizenzen für Gruppe 5 enthält eine der in Anhang II Teil D aufgeführten Angaben.
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