Artikel 5 VO (EG) 2007/1385
(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 3 vorausgeht.
(2) Dem Lizenzantrag ist ein Lieferantrag beizufügen, der bescheinigt, dass das betreffende Geflügelfleischerzeugnis des beantragten Ursprungs zur Lieferung in die Europäische Union während des Kontingentszeitraums in der beantragten Menge zur Verfügung steht.
Unterabsatz 1 gilt nur für die Erzeugnisse der Gruppen 1, 2 und 4.
(3) Zusammen mit den Lizenzanträgen ist eine Sicherheit von 50 EUR/100 kg zu leisten.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am fünften Tag nach Ablauf der Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen für jede Gruppe, ausgedrückt in Kilogramm.
(5) Die Lizenzen werden ab dem siebten Arbeitstag und spätestens am elften Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Absatz 4 erteilt.
(6) Die Kommission bestimmt gegebenenfalls die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden und die automatisch zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzugerechnet werden.
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