Artikel 10 VO (EG) 2007/1386
Mindestgrößen
(1) Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang III festgelegte Größe aufweist, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist nach der Entnahme der Fänge aus den Netzen bzw. aus dem Meer unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.
(2) Überschreitet die Menge Fische, die nicht die erforderliche Größe aufweisen, 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so muss sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols entfernen, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße vorgeschrieben ist, kleiner als in Anhang III festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass der unverarbeitete Fisch auch unterhalb der Mindestgröße lag.
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