Artikel 12e VO (EG) 2007/1386
Prüfung der Grundfischerei
(1) Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im NAFO-Regelungsbereich Grundfischerei betreiben wollen, prüfen 2009 die bekannten und erwarteten Auswirkungen dieser Fischerei auf empfindliche marine Ökosysteme. Die Mitgliedstaaten erlauben die Grundfischerei nur, wenn die Prüfung ergeben hat, dass keine erheblichen schädlichen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme zu erwarten sind.
(2) Für die Prüfung gemäß Absatz 1 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über die Orte, an denen sich in den Gebieten, in denen ihre Fischereifahrzeuge fischen wollen, empfindliche marine Ökosysteme befinden. Diese Informationen müssen gegebenenfalls vorliegende Forschungsdaten umfassen, anhand deren sich die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens derartiger Ökosysteme abschätzen lässt.
(3) Bei der Bewertung des Risikos erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, die im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 erfolgt, sollten gegebenenfalls die unterschiedlichen Voraussetzungen in neuen Grundfanggebieten und in bestehenden Grundfanggebieten berücksichtigt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Prüfung gemäß Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 30. Juni 2009. Die übermittelten Informationen umfassen auch eine Beschreibung der Risikominderungsmaßnahmen, mit denen erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme vermieden werden sollen. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.
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