Artikel 1 VO (EG) 2007/1388
Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Trockenfutter” : die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 genannten Erzeugnisse,
- 2.
-
„anderes, ähnliches Futter” : alles krautige Futter des KN-Codes 12149090, das durch künstliche Wärmetrocknung gewonnen wurde, insbesondere
- —
-
krautige Hülsenfrüchte,
- —
-
Gräser,
- —
-
das Getreide, grün als ganze Pflanze mit unvollständig gereiften Körnern geerntet, das in Anhang IX Nummer I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt ist;
- 3.
- „Verarbeitungsunternehmen” : das Unternehmen zur Verarbeitung von Trockenfutter gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003, das vom zuständigen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen wurde;
- 4.
- „Käufer von zum Trocknen und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter” : die vom zuständigen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassene natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 10 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003, die bei den Erzeugern Frischfutter kauft und dieses an die Verarbeitungsunternehmen liefert;
- 5.
- „Partie” : eine bestimmte Menge Futter von einheitlicher Zusammensetzung und Feuchtigkeit sowie von einheitlichem Eiweißgehalt, die den Verarbeitungsbetrieb in einem Mal verlassen hat;
- 6.
-
„Mischung” : ein zur Tierernährung bestimmtes Erzeugnis, das Trockenfutter, das vom Verarbeitungsunternehmen getrocknet und/oder gemahlen worden ist, und Zusatzstoffe enthält.
„Zusatzstoffe” sind Erzeugnisse anderer Art als Trockenfutter, einschließlich Bindemittel, oder derselben Art, die anderswo getrocknet und/oder gemahlen worden sind.
Ein getrocknetes Futtermittel, das Zusatzstoffe bis zu 3 % des Gesamtgewichts des Enderzeugnisses enthält, gilt jedoch nicht als Mischung, wenn der Gesamtstickstoffgehalt, bezogen auf die Trockenmasse des Zusatzstoffes, 2,4 % nicht übersteigt;
- 7.
- „landwirtschaftliche Parzellen” : Parzellen, die gemäß dem im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vorgesehenen System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission(*) identifiziert worden sind;
- 8.
- „Sammelantrag” : der Beihilfeantrag gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß den Artikeln 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004;
- 9.
- „Endempfänger einer Partie Trockenfutter” : die letzte Person, die diese Partie in derselben Form erhalten hat, die sie beim Verlassen des Verarbeitungsunternehmens hatte, um das Trockenfutter zu verarbeiten oder es zur Tierfütterung zu verwenden.
- 2.
-
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Beihilfefähige Erzeugnisse Für die Zwecke dieser Verordnung kommt für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 das Trockenfutter in Betracht, das neben den Vorschriften in Artikel 9 derselben Verordnung den Anforderungen an die Vermarktung von Futtermitteln genügt und das Gelände des Verarbeitungsunternehmens oder, wenn es nicht innerhalb dieses Geländes gelagert werden kann, einen beliebigen Ort der Zwischenlagerung außerhalb dieses Geländes, der genügend Sicherheiten für die Kontrolle des gelagerten Futters bietet und von der Behörde zuvor anerkannt worden ist, in unverändertem Zustand oder als Mischung verlässt.
Der Beihilfeanspruch ist auf die Erzeugnismengen begrenzt, die durch Trocknung von Futter gewonnen wurden, das auf Parzellen erzeugt wurde, die im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 landwirtschaftlich genutzt werden.
- 3.
-
Artikel 5 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- die Beschreibung der technischen Anlagen, insbesondere der Öfen zur künstlichen Wärmetrocknung und der Mahlvorrichtungen — mit Angabe der stündlichen Verdampfungskapazität und der Arbeitstemperatur — und der Waagen, mit denen ein Endprodukt hergestellt werden kann, das dem in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 vorgesehenen Gehalt an Feuchtigkeit und Mindesteiweißgehalt entspricht;
- 4.
- Artikel 6 Buchstabe d wird gestrichen.
- 5.
- Artikel 8 wird gestrichen.
- 6.
-
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Gehalt an Feuchtigkeit und an Gesamtroheiweiß gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wird durch Probenahme bei vom Verarbeitungsunternehmen ausgelieferten Partien von höchstens 110 Tonnen Trockenfutter oder bei in diesem Unternehmen hergestellten Mischungen nach der Methode bestimmt, die in den Richtlinien 76/371/EWG(**), 71/393/EWG(***) und 72/199/EWG(****) der Kommission festgelegt ist.
- 7.
-
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Verarbeitungsunternehmen ermitteln die zur Verarbeitung — Trocknung und/oder Vermahlung — gelieferten Futtermengen durch systematisches Abwiegen.
- 8.
-
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Verarbeitungsunternehmen führen für jede in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 genannte Trockenfuttersorte jeweils eine gesonderte Bestandsbuchhaltung.
- 9.
-
Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die zuständigen Behörden prüfen mindestens einmal pro Wirtschaftsjahr die in Artikel 12 genannte Bestandsbuchhaltung aller Verarbeitungsunternehmen, einschließlich der betreffenden Kontoauszüge und Rechnungen, und besonders die Verbindung zwischen der Bestands- und der Finanzbuchhaltung.
- 10.
-
Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein ausführlicher Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte und vor allem die eingesehenen Unterlagen und Register nachzuvollziehen.
- 11.
-
Im Anhang I erhält die Zeile mit dem Buchstaben „e” folgende Fassung:
Zweck Einheit Menge e1 Spezifischer Durchschnittsverbrauch Megajoule je kg künstlich getrocknetes Futter e2 Energieverbrauch je Tonne verdunstetes Wasser Energieverbrauch je kg verdunstetes Wasser
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
- (**)
ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.
- (***)
ABl. L 279 vom 20.12.1971, S. 7.
- (****)
ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.