Präambel VO (EG) 2007/1388

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(2), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die gemeinsame Agrarpolitik muss so einfach wie möglich gestaltet werden, um den Zugang zu den Rechtsvorschriften zu erleichtern und die Verwaltungskosten für die Marktbeteiligten und für die Verwaltung zu verringern.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 sieht ungeachtet der besonderen Eigenschaften oder der Herstellungsverfahren einen einzigen Beihilfesatz für alle unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vor, weswegen sich bestimmte Bedingungen für die Herstellung von künstlich getrocknetem Trockenfutter erübrigen, die die Differenzierung von sonnengetrocknetem und künstlich getrocknetem Trockenfutter erleichtern sollten. Diese Änderung könnte möglicherweise auch zu einer Veränderung der Handelsbräuche führen und es einfacher machen, effizientere und umweltgerechtere Herstellungsmethoden zu entwickeln. Gleichzeitig ist klarzustellen, dass die Zulassung der Verarbeitungsunternehmen weiterhin der Bedingung unterliegt, dass diese in der Lage sind, Trockenfutter gemäß den Bedingungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 herzustellen.
(3)
Aus dem gleichen Grund haben sich die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission(3) verankerten Verpflichtungen bei der Herstellung des Futters erübrigt, wodurch die Verwaltungs- und Kontrollkosten zurückgehen dürften.
(4)
Für wirksamere Vor-Ort-Kontrollen von Verarbeitungsunternehmen empfiehlt es sich klarzustellen, dass den zuständigen Behörden bestimmte Angaben zu machen sind und dass in den Kontrollberichten anzugeben ist, welche Unterlagen eingesehen wurden.
(5)
Um die Angaben zur Bilanz des Energieverbrauchs bei der Trockenfutterherstellung zu vervollständigen, ist ein weiterer Parameter aufzunehmen.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 ist entsprechend zu ändern.
(7)
Da das Wirtschaftsjahr 2007/08 bereits begonnen hat, sollte diese Verordnung erst ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 anwendbar sein, um zu vermeiden, dass die Marktbeteiligten in diesem Sektor je nach dem Zeitpunkt der Antragstellung unterschiedlich behandelt werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/2006 (ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

(3)

ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2007 (ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 7).

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