Artikel 2 VO (EG) 2007/1394

Begriffsbestimmungen

(1) Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG und in Artikel 3 Buchstaben a bis l sowie o bis q der Richtlinie 2004/23/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung nachstehende Begriffsbestimmungen:

a)
„Arzneimittel für neuartige Therapien” sind die folgenden Humanarzneimittel:

Gentherapeutika gemäß Anhang I Teil IV der Richtlinie 2001/83/EG,

somatische Zelltherapeutika gemäß Anhang I Teil IV der Richtlinie 2001/83/EG,

biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte gemäß Buchstabe b.

b)
Ein „biotechnologisch bearbeitetes Gewebeprodukt” ist ein Produkt,

das biotechnologisch bearbeitete Zellen oder Gewebe enthält oder aus ihnen besteht und

dem Eigenschaften zur Regeneration, Wiederherstellung oder zum Ersatz menschlichen Gewebes zugeschrieben werden oder das zu diesem Zweck verwendet oder Menschen verabreicht wird.

Ein biotechnologisch bearbeitetes Gewebeprodukt kann Zellen oder Gewebe menschlichen oder tierischen Ursprungs enthalten. Die Zellen oder Gewebe können lebensfähig oder nicht lebensfähig sein. Es kann außerdem weitere Stoffe enthalten wie Zellprodukte, Biomoleküle, Biomaterial, chemische Stoffe und Zellträger wie Gerüst- oder Bindesubstanzen.

Produkte, die ausschließlich nicht lebensfähige menschliche oder tierische Zellen und/oder Gewebe enthalten oder aus solchen bestehen und die keine lebensfähigen Zellen oder Gewebe enthalten und nicht hauptsächlich pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

c)
Zellen oder Gewebe gelten als „biotechnologisch bearbeitet” , wenn sie wenigstens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

Die Zellen oder Gewebe wurden substanziell bearbeitet, so dass biologische Merkmale, physiologische Funktionen oder strukturelle Eigenschaften, die für die beabsichtigte Regeneration, Wiederherstellung oder den Ersatz relevant sind, erzielt werden. Nicht als substanzielle Bearbeitungsverfahren gelten insbesondere die in Anhang I aufgeführten Bearbeitungsverfahren.

Die Zellen oder Gewebe sind nicht dazu bestimmt, im Empfänger im Wesentlichen dieselbe(n) Funktion(en) auszuüben wie im Spender.

d)
Als „kombiniertes Arzneimittel für neuartige Therapien” gilt ein Arzneimittel für neuartige Therapien, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

Es enthält als festen Bestandteil eines oder mehrere Medizinprodukte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG oder eines oder mehrere aktive implantierbare medizinische Geräte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG, und

sein Zell- oder Gewebeanteil muss lebensfähige Zellen oder Gewebe enthalten, oder

sein Zell- oder Gewebeanteil, der nicht lebensfähige Zellen oder Gewebe enthält, muss auf eine Weise auf den menschlichen Körper einwirken können, die im Vergleich zu den genannten Produkten und Geräten als Hauptwirkungsweise betrachtet werden kann.

(2) Enthält ein Produkt lebensfähige Zellen oder Gewebe, so gilt die pharmakologische, immunologische und metabolische Wirkung dieser Zellen oder Gewebe als die Hauptwirkungsweise dieses Produkts.

(3) Ein Arzneimittel für neuartige Therapien, das sowohl autologe (vom Patienten selbst stammende) als auch allogene (von anderen Personen stammende) Zellen oder Gewebe enthält, gilt als Arzneimittel zur allogenen Verwendung.

(4) Ein Produkt, auf das die Definition für „biotechnologisch bearbeitetes Gewebeprodukt” und die Definition für somatische Zelltherapeutika zutreffen, gilt als biotechnologisch bearbeitetes Gewebeprodukt.

(5) Ein Produkt, das unter die Definition

„somatisches Zelltherapeutikum” oder „biotechnologisch bearbeitetes Gewebeprodukt” und

„Gentherapeutikum”

fallen kann, gilt als Gentherapeutikum.

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