ANHANG II VO (EG) 2007/1404

1.
Aufwandsbeschränkungen

1.1.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln höchstens für die folgende Anzahl von Tagen erlaubt ist:

a)
223 Tage außerhalb des Hafens in den Unterbereichen 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt, und
b)
178 Tage außerhalb des Hafens in den Unterbereichen 25-27 und 28.2 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt.

1.2.
Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1.1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1.1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.
1.3.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten, die mit einem der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 definierten Fanggeräte durchgeführt wurden und deren Einstellung in den betroffenen Gebieten seit dem 1. Januar 2005 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(1) erfolgt ist, bis zu vier zusätzliche Tage außerhalb des Hafens zuweisen.
1.4.
Mitgliedstaaten, die die Zuteilung nach Nummer 1.3 in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 30. Januar 2008 einen entsprechenden Antrag zusammen mit ausführlichen Angaben zu den betreffenden endgültigen Einstellungen von Fangtätigkeiten ein. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 1.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen außerhalb des Hafens berichtigen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

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