ANHANG III VO (EG) 2007/1404

TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN

1.
Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

1.1.
Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:

Art Geografisches Gebiet Zeitraum
Flunder (Platichthys flesus)

Unterbereiche 26 bis 28, 29 südlich von 59°30′N

Unterbereich 32

15. Februar bis 15. Mai

15. Februar bis 31. Mai

Steinbutt (Psetta maxima) Unterbereiche 25 bis 26, 28 südlich von 56°50′N 1. Juni bis 31. Juli

2. Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den unter Nummer 1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.

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