Artikel 2 VO (EG) 2007/141
Betriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika” herstellen und/oder in Verkehr bringen und für die die nationalen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung keine Zulassungspflicht für die oben genannte Kategorie von Futtermittelzusatzstoffen vorsehen, können ihre Tätigkeit fortsetzen, bis über ihren Antrag auf Zulassung entschieden wurde, vorausgesetzt sie stellen spätestens bis zum 7. Juni 2007 einen solchen Antrag bei der für den Sitz des jeweiligen Betriebs zuständigen Behörde.
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