Artikel 1 VO (EG) 2007/141
Die Futtermittelunternehmer sorgen dafür, dass von ihnen geführte Betriebe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallen und Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika” herstellen und/oder in Verkehr bringen, die Zulassung der zuständigen Behörde erhalten. Diese Zulassung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
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